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Wasserschutz

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Die Nutzung und Bewirtschaftung des Wassers regelt das Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Der Schutz der Ressource Wasser als ein Bestandteil des Naturhaushaltes, verbunden mit dem Erhalt der Leistungsfähigkeit des Wasserhaushaltes, sind erklärte Ziele.

§ 1a Grundsatz
(1) Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts und als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern. Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen Einzelner dienen, vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf deren Wasserhaushalt unterbleiben und damit insgesamt eine nachhaltige Entwicklung gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Klimaschutzes, ist zu gewährleisten
http://bundesrecht.juris.de/whg/

Die Bestimmungen berücksichtigen oberirdische Gewässer ebenso wie das Grundwasser. Bei seiner Bewirtschaftung sind nachteilige Veränderungen sowohl mengenmäßig als auch in   seiner chemischen Zusammensetzung zu vermeiden. Die wasserwirtschaftliche Planung hat dies zu berücksichtigen.

§ 34 Reinhaltung
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist.
(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für die Beförderung von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

"Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss ...
... es ist erforderlich, eine integrierte Wasserpolitik in der Gemeinschaft zu entwickeln."

(Auszug aus den Erwägungsgründen der europäischen Wasserrahmenrichtlinie)

Die im Juni 2002 in Kraft getretene Wasserrahmenrichtlinie stellt die ganzheitliche Betrachtung der Gewässer, insbesondere aus ökologischer Sicht, in den Vordergrund. Die Richtlinie schafft einen Ordnungsrahmen für den Schutz von Binnenoberflächen-, Übergangs- und Küstengewässern sowie des Grundwassers, welche im Verantwortungsbereich des Bundes liegen. Die geforderte integrierte Bewirtschaftung der Gewässer entsprechend den Flussgebietseinheiten, erfordert dabei ein über Staats- und Ländergrenzen hinweg abgestimmtes Handeln.
http://www.bmu.de/gewaesserschutz/fb/gewaesserschutzpolitik_d_eu_int/doc/3063.php
http://www.umweltbundesamt.de/wasser-und-gewaesserschutz/gesetze.htm

 

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