Umsetzung
Mit der Erkenntnis, dass die natürlichen Ressourcen für eine zukünftige Nutzung erhalten werden müssen, kommt es zur Gründung des Umweltbundesamtes (UBA) und des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND). 1976 tritt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in Kraft. Nach mehreren Novellierungen enthält es bis heute den Rahmen für die Naturschutzgesetze der Länder sowie weitere Regelungen zum angewandten Naturschutz. Darüber hinaus existiert eine Vielzahl weiterer Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen, die jeweils den Schutz des einzelnen Mediums aber auch im Wechselspiel mit einem anderen Medium  betrachten.

Insgesamt gesehen reichen die gesetzlichen Regelungen jedoch bei weitem nicht aus, um eine nachhaltige Entwicklung umzusetzen. Wenn nicht jeder Einzelne dafür Sorge trägt, Ressourcen zu schonen und über die kommunalen Grenzen hinaus zu agieren, bleiben Gesetze weitgehend wirkungslos.

Die Politik hat dies erkannt und Forschungsprogramme initiiert (z.B. REFINA), die sich u.a. auch mit dieser Problematik befassen. In der schulischen Bildung wird die Nachhaltigkeit thematisiert. Dass die Nachhaltigkeit sich nicht an Verwaltungsgrenzen halten darf, sondern eher ein globales anzugehendes Problem ist, soll mit dem Forschungsprogramm „Nachhaltiges Landmanagement" eruiert werden. Hier wurde das Wort „Fläche“ durch den Begriff „Land“ ersetzt und deutet somit den übergeordneten Charakter an.

Die Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Naturschutzes liegt beim Bund. Die Länder besitzen jedoch eine Abweichungskompetenz (Art. 72 Abs. 3 GG) und haben jeweils eigene Landesnaturschutzgesetze, welche den vom BNatSchG gegebenen Rahmen ausfüllen und die Rechtsgrundlage der meisten konkreten Naturschutzmaßnahmen bilden. Die zentrale wissenschaftliche Behörde des Bundes für den nationalen und internationalen Naturschutz ist heute das 1993 gegründete Bundesamt für Naturschutz (BfN).
http://www.bfn.de/



Instrumente der Umweltplanung

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Ziel einer nachhaltigen raumbezogenen Umweltplanung ist es, ein Gleichgewicht zwischen Siedlungsflächenentwicklung, Freiraumschutz und Infrastrukturvorsorge zu schaffen. Flächensparen ist eines der vorrangigen Ziele. (http://www.bmvbs.de/Anlage/original_1089260/Entschliessung-zum-Flaechensparen-als-Aufgabe-der-Raumordnung-10.-Juni-2009.pdf

Aus: Weiterentwicklung raumordnungspolitischer Leitbilder  und Handlungsstrategien
(Beschluss der 32. MRO vom 28.04. 2005, 3. Absatz)

Nachhaltige Raumentwicklung bedeutet vor allem die Sicherung der vielfältigen Raumfunktionen durch aktives Management räumlicher Ressourcen und Raumnutzungen im Spannungsfeld zunehmender Nutzungskonflikte in vielen Regionen und vor dem Hintergrund der Notwendigkeit eines sparsamen Umgangs mit der Ressource Boden. Die Aufgabe der Raumordnung zur überfachlichen sowie überörtlichen Abstimmung und Koordination der verschiedenen Planungen ist zu stärken, um die unterschiedlichen Nutzungsansprüche, Entwicklungspotenziale und Schutzinteressen im Raum miteinander in Einklang zu bringen. Im Sinne eines nachhaltigen Managements der Raumnutzung, des Ressourcenschutzes und der Sicherung von Entwicklungspotenzialen ist es Aufgabe der Raumordnung von Bund und Ländern, die ökonomischen, sozialen und ökologischen Ziele der Nachhaltigkeit zu integrieren. Sie hat Sorge dafür zu tragen, dass der wirtschaftlichen Entwicklung und den Mobilitätsbedürfnissen auch zukünftig Raum gegeben wird und dass neue flächenhafte Nutzungsansprüche wie z.B. Energiegewinnung und nachwachsende Rohstoffe angemessen Berücksichtigung finden.

Das Bundesraumordnungsgesetz (ROG) gibt den gesetzlichen Rahmen für die nachhaltige Raumentwicklung im gesamten Bundesgebiet vor. Aufgrund der föderalen Struktur erfolgt die Umweltplanung in Deutschland auf drei Ebenen:

Landesplanung
Regionalplanung
Kommunale Planung

 

Instrumente der Umweltprüfung

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Bei jedem Eingriff in den Naturhaushalt und die Landschaft (z.B. durch Bodenabbau, Bau einer Straße, einer Siedlung etc.) ist es gemäß Bundesnaturschutzgesetz und der Naturschutzgesetze der Länder Pflicht, mögliche Auswirkungen eines geplanten Vorhabens auf die Schutzgüter zu ermitteln und zu bewerten.

Basierend auf dieser Bewertung kann anhand von sog. Kompensationsmodellen quantifiziert werden, was der Verursacher eines Eingriffes in den Naturhaushalt machen muss, um den Eingriff auszugleichen. Ziel ist es, wieder den Umweltzustand herzustellen, der vorher geherrscht hat, und das möglichst in räumlicher Nähe.

Die Umweltprüfung ist im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) geregelt.  Verschiedene Instrumente kommen im  Rahmen der Umweltprüfung und -bewertung zum Einsatz:

§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

  1. die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,
  2. die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen
    a) bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben,
    b) bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen

so früh wie möglich berücksichtigt werden.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/uvpg/gesamt.pdf

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
Strategische Umweltprüfung (SUP)
FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-VP)
Naturschutzrechtliche Eingriffsregelung
Bodenschutz in der Eingriffsregelung

 

Gesetzliche Grundlagen

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Der Naturschutz sowie die Umweltmedien Boden und Wasser sind durch gesonderte Gesetze auf europäischer Ebene sowie nationaler und Länderebene geschützt. Während das Wasser schon früh geschützt war, blieb der Boden lange Zeit unberücksichtigt. Erst am 1. März 1999 traten die Vorschriften des Bundesbodenschutzgesetzes in Kraft. Damit wurden die Voraussetzungen für einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung von Altlasten geschaffen. Mit diesem Gesetz wird der Boden erstmalig als schützenswertes Gut festgesetzt und ihm eine gleichrangige Stellung zu Flora und Fauna zugeordnet.

Die Wechselwirkungen zwischen einzelnen Medien sind gesetzübergreifend geregelt. Die Fläche als übergeordnete endliche Ressource ist nicht explizit durch ein Gesetz geschützt, findet aber in anderen Gesetzen Berücksichtigung, z.B. im Baugesetzbuch und im Wasserhaushaltsgesetz.

Naturschutz
Bodenschutz
Wasserschutz

 



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